Satzung des Heimatvereins Wassenberg
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Wassenberg e.V.“
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Wassenberg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege im weitesten Sinne des Wortes.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
der Heimatkunde und des Wanderns
des Fremdenverkehrs
der Verschönerung des Stadtbildes
der Pflege und Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes erfüllt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
Hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Stadt Wassenberg zu verwenden hat.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
7. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Die Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
1. Einzelpersonen,
2. Industrie- u. Handelsfirmen,
3. Vereine,
4. juristische Personen und Körperschaften.
2. Der Eintritt in den Heimatverein wird wirksam durch Entrichten des Mitgliedsbeitrages und Anerkennung durch den Vorstand.
3. Mit dem Eintritt in den Heimatverein wird die Vereinssatzung als bindend anerkannt.
4. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Nichtentrichten des Beitrages trotz vorheriger Abmahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift,
2. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand,
3. durch Tod,
4. durch Auflösung der Industrie- oder Handelsfirma, des Mitgliedsvereins sowie der juristischen Person oder Körperschaft.
5. Bei Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist jeweils bis
31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand und
3. der Beirat
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
c) Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes auf 3 Jahre,
d) Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter auf 3 Jahre,
e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
f) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirats,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins ( gem. § 10).
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder durch Bekanntmachung in der „Heinsberger Zeitung“ und in den „Rur-Wurm-Nachrichten“.
3. Satzungsbeschlüsse sowie ein Beschluss zur Auflösung des Vereins können nur Gegenstand einer Beschlussfassung sein, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand unterschrieben wird.
5. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse zur Änderung der Satzung.
6. Auf schriftlich begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 6 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende,
der Stellvertreter des Vorsitzenden,
der Geschäftsführer,
der Rechnungsführer,
der Hauptwanderwart,
der Radwanderwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Der Vorstand und ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Fällen, in denen der Verein gegenüber (externen) Dritten haftbar gemacht wird, haftet dieser nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder können nicht mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden, auch wenn die Haftungssumme das Vereinsvermögen übersteigt.
§ 7 Der Beirat
Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat von mindestens 6 Mitgliedern
gebildet. Ihm gehören als Mitglieder der Bürgermeister der Stadt Wassenberg sowie die
Fachwarte der Arbeitskreise (§ 8) an. Er tritt nach Bedarf mit dem Vorstand zusammen,
jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Vorlage für die
Mitgliederversammlung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er hat die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins zu
veranlassen. Der Vorstand beruft die Arbeitskreise, die nach Weisung die
ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Arbeitskreise können jederzeit vom
Vorstand abberufen werden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
§ 9 Das Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins ist grundsätzlich zinstragend anzulegen. Die Einkünfte und
das Vermögen des Vereins dürfen nur zu den in § 2 genannten Aufgaben verwendet
werden.
§ 10 Die Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch ¾ -Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Satzung
Soweit die Satzung eine Regelung im Einzelnen nicht trifft, finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.
Wassenberg, den 03. Mai 2010
(Vereinsregistereintragung am 17.06.2010)
Vorsitzender Stellvertreterin d. Vorsitzenden Geschäftsführerin
Rechnungsführerin Hauptwanderwart Radwanderwart